Kann man bei einem kleinen Unfall einen Zettel mit seiner Anschrift am Scheibenwischer des Geschädigten hinterlassen?

Zettel hinterlassen reicht nicht immer!

Ein Zettel mit Anschrift und Name hinter dem Scheibenwischer genügt nicht. Dies leuchtet umso mehr ein, wenn man bedenkt, dass so ein Zettel auch schnell wieder verschwinden kann. So kann der Zettel aufgrund von Regen so durchnässt werden, dass man nichts mehr erkennen kann.

Es droht eine Geldstrafe, Fahrverbot und das Verlieren des Versicherungsschutzes, d. h. man muss den Schaden der Versicherung „zurückzahlen.“

TIPP:

Wer von der Polizei wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) angehört wird, sollte niemals Angaben zur Sache machen, sondern einen Anwalt beauftragen!

Wenn Sie eine angemessene Zeit am Unfallort vergeblich gewartet haben, ohne dass der Geschädigte/feststellungsbereite Dritte anzutreffen waren, dürfen Sie sich vom Unfallort entfernen. Bedingung ist aber, dass Sie anschließend unverzüglich die Feststellung ihrer Personalien und ihrer Unfallbeteiligung bei der Polizei möglich machen, also zumindest telefonisch die Polizei über den Unfall benachrichtigen.

Die Rechtsprechung versteht unter „unverzüglich“ die Erfüllung der Meldepflicht ohne schuldhaftes Zögern.

Je nach Einzelfall sollten Sie möglichst sofort bzw. zeitnah die Feststellungen ermöglichen.

V • A • O

Anwaltskanzlei