er bei einem Verkehrsunfall zunächst einmal mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung telefoniert und vorschnell auf Angebote der regulierenden Versicherung eingeht.

Die Versicherung schickt in der Regel ihren eigenen Gutachter, der in Kooperation zu der Versicherung steht oder sogar für sie arbeitet. Was denken Sie, wie er den Schaden aufnimmt und ausrechnet?

„Beauftragen Sie bitte einen freien, unabhängigen, selbständigen GUTACHTER.“

Denn dieser ermittelt unparteiisch den wahren Schaden.

GIFT für den Geschädigten ist, wenn…….

er die Regulierung mit der gegnerischen Versicherung selbst in die Hand nimmt.

Kennen Sie sich mit den Stundensätzen des Gutachtens und den technischen Angelegenheiten aus?
Wissen Sie, was bei einem Totalschaden, einer fiktiven Abrechnung Ihnen zusteht? Sind Ihnen die aktuellen Urteile in Bezug auf das Verkehrsrecht bekannt?

Dem betreuenden Sachbearbeiter sind diese bekannt, aber er versucht den Schaden zu minimieren.

Es wird zum Beispiel behauptet, 461 + 344 – 67 : 2 + 356 = 10.

Ohne Taschenrechner wird es schwer! Und das ist ein einfaches Beispiel.

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht ist sozusagen Ihr Taschenrechner bei der Unfallregulierung.

Zahl für Zahl wird von ihm überprüft und sein Ziel ist es, maximal regulieren zu lassen.
Und das schöne, die Kosten für den Anwalt und dem Gutachter muss bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die Versicherung tragen.
Dies ist ständige Rechtsprechung.

GIFT für den Geschädigten ist, wenn……….

Sie ohne oder mit Anwalt auf das Nachbesichtigungsbegehren der Versicherung ohne Prüfung eingehen.
Es gibt nach der Rechtsprechung und dem Gesetz kein pauschales Nachbesichtigungsrecht.

In der Regel macht der Geschädigte seinen Unfallschaden nach einem Verkehrsunfall auf Grundlage eines von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens geltend. Nach Übermittlung des entsprechenden Gutachtens an die gegnerischen Haftpflichtversicherungen wird von diesen jedoch wieder vermehrt eingewandt, dass der Schaden ohne eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs nicht ausgeglichen werden könne, da z. B. die Schadenshöhe anhand des vorgelegten Gutachtens nicht nachzuvollziehen sei bzw. der Wiederbeschaffungswert nicht klar sei.

Derart allgemein gehaltene Einwände oder die bloße Mitteilung, dass das Fahrzeug nachbesichtigt werden müsse, lösen jedoch keinen Anspruch auf Nachbesichtigung aus und die Haftpflichtversicherung bleibt weiterhin zur Zahlung verpflichtet.
Denn ein pauschales und unsubstantiiertes Nachbesichtigungsverlangen ist nach ständiger Rechtsprechung schlichtweg unzulässig (vgl.: LG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2015, Az.: 2-10 O200/15; LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011, Az.: 42 O 22/10; LG Kleve, Urteil vom 29.12.1998, Az.: 3 O 317/98; LG München, Urteil vom 20.12.1990, Az.: I 19 S 11609/90; BGH,ZfSch 1989, 299).
Insbesondere dann, wenn keine vernünftigen und stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen werden, was an dem vorgelegten Gutachten auszusetzen sei bzw. welche konkreten Mängel es aufweisen soll.

Solche Nachbesichtigungsverlangen finden nämlich keinerlei Stütze im Gesetz. Der Geschädigte schuldet auch nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Vorlage von Belegen. Dieser aus § 119 Abs. 3 VVG folgenden Verpflichtung wird er durch die Vorlage eines in sich schlüssigen und in seiner Höhe nach nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens hinreichend gerecht.
Er muss vor allen Dingen weder eine Nachbesichtigung zulassen noch begründen, warum er eine solche nicht
wünscht (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2015, Az.: 2-10 O 200/15).

V • A • O

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